Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Der weitgehende Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 kommt auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts.

Ein Lehrer wollte in seiner Steuererklärung für 2007 Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, weil er an seiner Schule keinen Arbeitsplatz zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts hatte. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug mit Hinweis auf die neue Rechtslage, die den Werbungskostenabzug ausschließt, wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Also zog der Lehrer vor das Finanzgericht Münster.

Dort hat man zwar durchaus Verständnis für die Entscheidung der Finanzbeamten, die sich getreu dem Gesetzeswortlaut verhalten haben. Allerdings zweifeln die Richter an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an sich. Zumindest in den Fällen, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sei durch das Abzugsverbot der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Das Finanzgericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wie dieses Verfahren ausgehen wird, ist völlig offen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beispielsweise war in einem vergleichbaren Fall zwar auch nicht unbedingt glücklich mit der Neuregelung, billigte dem Gesetzgeber aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu, den er mit der Regelung gerade noch eingehalten habe. Diese Klage liegt inzwischen in einem Revisionsverfahren dem Bundesfinanzhof vor.

Bis der Bundesfinanzhof und vor allem das Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit abschließend klären, wird noch einige Zeit vergehen. Ein vorsorglicher Einspruch ist nicht nötig, weil die Finanzverwaltung bereits dazu übergangen ist, Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten in die Steuerbescheide aufzunehmen.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-04-19 wid-67 drtm-bns 2024-04-19