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Einmal mehr wurde von einem Finanzgericht entschieden, dass die Kosten eines Promotionsstudiums nach mehrjähriger Berufstätigkeit im Anschluss an ein berufsqualifizierendes Erststudium Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Voraussetzung ist, dass das Promotionsstudium mit dem Ziel einer anschließenden weiteren Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
Das Finanzgericht Berlin liegt damit auf einer Linie mit weiteren Finanzgerichten, während der Bundesfinanzhof bisher noch an seiner Auffassung, dass die Kosten eines Promotionsstudiums nur in Ausnahmefällen, nämlich den Fällen der Promotionsarbeitsverhältnisse, als Werbungskosten anerkannt werden, festhält. Die Finanzgerichte halten diese Auffassung aufgrund des gesellschaftlichen Wandels für überholt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof reagiert, denn gegen das Urteil des Finanzgerichtes Berlin wurde Revision eingelegt.