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Im Allgemeinen wird das Burn-Out-Syndrom vor allem mit beruflicher Überlastung in Verbindung gebracht. Das Finanzgericht München sieht trotzdem keinen Grund, die Behandlungskosten für ein Burn-Out-Syndrom als Werbungskosten anzuerkennen, weil dies nach Meinung der Richter keine typische Berufskrankheit sei. Bei psychischen Erkrankungen spielen eine Vielzahl von Faktoren zusammen, weswegen das Gericht keine monokausale Zuordnung zur Berufstätigkeit feststellen will. Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastung haben die Richter im Streitfall verweigert, weil dafür ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung notwendig gewesen wäre.