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Dient ein von einem Ehegatten aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie, die dem anderen Ehegatten gehört, sind die Zinsen in vollem Umfang vom Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser die gesamtschuldnerische Mithaftung für das Darlehen übernommen hat. Mit dieser Entscheidung erteilt der Bundesfinanzhof auch so einer Finanzierung seinen steuerlichen Segen.