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Die Kosten für einen vom Arbeitgeber organisierten Shuttletransfer zu einer Betriebsveranstaltung zählen nicht als geldwerter Vorteil. Bei der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro bleiben die Kosten daher unberücksichtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht die Transferkosten als Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert. Anders wäre die Lage bei einer Fahrt mit eigenem Erlebniswert. Die Transferkosten sind daher wie steuerfreier Ersatz von Reisekosten zu behandeln.