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Viele Betriebsprüfer haben eine Anweisung des Bundesfinanzministers falsch verstanden. Das Ministerium hatte die Prüfer angewiesen, darauf zu achten, dass Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, auf das Unternehmen ausgestellt worden sind. Die Beamten zogen aus dieser Anweisung die Schlussfolgerung, dass aus Taxiquittungen, die nicht auf das Unternehmen ausgestellt worden sind, kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das Ministerium hat diese übereifrigen Beamten jetzt in ihre Schranken gewiesen. Nach wie vor bestimmt § 33 Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung, dass Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt, nur folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstander der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
Steuersatz
Es reicht also aus, dass der Fahrpreis quittiert wird. Das Taxiunternehmen und der Steuersatz wird in der Regel auf der Quittung vorgedruckt sein. Der Fahrgast hat nur darauf zu achten, dass der Reiseweg eingetragen wird, andernfalls kann der Betriebsprüfer der Auffassung sein, "Art und Umfang" der Leistung sei nicht bezeichnet. Die Bezeichnung "Stadtfahrt" kann zu Beanstandungen führen.
Beachten Sie, dass Taxiquittungen keine Fahrausweise im Sinne von § 34 UStDV sind, so dass keine erleichternde Bedingungen gelten. Bei Langstreckenfahrten mit einem Fahrpreis ab 200,00 DM muss dem Taxifahrer Schreibhilfe gegeben werden, damit die Taxirechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird. Erforderlich ist die Angabe des Nettopreises, den der Taxifahrer nicht kennt, weil er ihn am Taxameter nicht ablesen kann, zuzüglich Umsatzsteuer und die Nennung des Endpreises. Außerdem muss die Taxiquittung auf das Unternehmen ausgestellt werden.