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Zinsen für Darlehen zwischen einander nahe stehenden Personen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Steuersatz. Allerdings macht das Gesetz keine Angaben dazu, wer als nahe stehende Person gilt. Erst kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass auch einander entfremdete Geschwister unter diese Regel fallen. Dagegen hält das Finanzgericht Münster entgegen der Auffassung des Finanzamts Berufskollegen nicht für einander nahe stehend. Wie in anderen Verfahren muss nun auch in diesem Fall der Bundesfinanzhof klären, wie der Begriff zu verstehen ist.