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Weil eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasing-Sonderzahlung letztlich nur ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt ist, hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen ist. Wenn der geldwerte Vorteil für einen Dienstwagen nach der Fahrtenbuchmethode berechnet wird, ist daher auch die Sonderzahlung nur zeitanteilig bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens in seiner Gewinnermittlung entsprechend erfassen muss. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Folgejahr zur 1 %-Regelung gewechselt wird, bei der der verbleibende Teil der Sonderzahlung dann keine Rolle mehr spielt.