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Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, während bei einer Werbeveranstaltung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vorliegt. Laut dem Finanzgericht Baden-Württemberg hängt die Abgrenzung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltung primär davon ab, ob an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste teilnehmen, und ob deren Anwesenheit im Vordergrund steht. Ist das - wie im Streitfall - nicht so, handelt es sich um eine steuerpflichtige Betriebsveranstaltung.