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Der Bundesfinanzhof hält den Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung für verfassungsgemäß. Eine Verfassungswidrigkeit käme allenfalls dann in Frage, wenn die Kosten so hoch sind, dass sie das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum angreifen. Das sei aber in der Regel nicht der Fall.