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Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Da sich die Mitversicherung aus dem Gesetz ergibt, sieht der Bundesfinanzhof den Vorteil, keine eigene Versicherung abschließen zu müssen, als bloße Reflexwirkungen der eigenbetrieblichen Betätigung des Krankenhauses.