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Noch einmal hat sich der Bundesfinanzhof mit der Abziehbarkeit von Bürgschaftsverlusten eines GmbH-Geschäftsführers befasst und ist erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verluste als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Geschäftsführer an der GmbH nicht oder nur in sehr geringem Umfang beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, kann die Übernahme der Bürgschaft allerdings auch mit dem Gesellschaftsverhältnis zur Muttergesellschaft der GmbH zusammenhängen, was wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.