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Wird das Geschäftsführergehalt innerhalb des Wirtschaftsjahres reduziert, kann das unter Umständen bei einer bestehenden Pensionsrückstellung zu einer Überversorgung führen. Bei der Prüfung ist allerdings das tatsächliche Jahresgehalt zu Grunde zu legen. Das Finanzgericht Düsseldorf stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und weist den Ansatz des Finanzamts zurück, das das hochgerechnete reduzierte Gehalt als Grundlage für die Prüfung ansetzen wollte.