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Seit 2015 sind Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich als Sonderausgaben abzugsfähig. In einem Altfall hat das Finanzgericht Münster jetzt aber entschieden, dass zumindest vor der Neuregelung geleistete Ausgleichszahlungen für eine betriebliche Altersvorsorge auch als Werbungskosten abziehbar sein können. Wenn dem Inhaber des Anspruchs ohne die Ausgleichszahlung bei Rentenbeginn geringere Versorgungsbezüge zufließen würden, dient die Ausgleichszahlung der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.