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Für die Patientenbeförderung in Taxen gilt in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Anders sieht es aus, wenn die Leistung von einem Mietwagenunternehmen erbracht wird. Hier hat der Bundesfinanzhof prinzipiell bestätigt, dass normalerweise der volle Steuersatz anzuwenden ist. Die Steuerermäßigung ist jedoch dann anwendbar, wenn die Patiententransporte auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten. Daneben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es für die Steuerermäßigung unschädlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung zur Personenbeförderung hat. Die Finanzverwaltung hat die Urteile jetzt akzeptiert und entsprechende Regelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.