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Auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, dass irrtümlich gezahlter Lohn erst bei der Rückzahlung die Einkünfte mindert. Stellt das Finanzamt also bei einer Betriebsprüfung fest, dass dem Geschäftsführer mehr Lohn gezahlt wurde als im Anstellungsvertrag vereinbart, wirkt sich die Rückzahlung nicht rückwirkend aus. Zu wenig gezahlte Leistungen werden dagegen beim Geschäftsführer rückwirkend ab ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung damit, dass zwar der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und damit über den Zeitpunkt der Auszahlung bestimmen kann. Die Gesellschaft beherrscht aber nicht den Gesellschafter und hat damit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des zu viel gezahlten Lohns.