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Gleich zwei Verfassungsbeschwerden zur steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Beschwerdeführer wollten Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten für zukünftige Renteneinkünfte geltend machen. Das Gericht ist aber der Meinung, dass die gesetzgeberische Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich in Ordnung sind.