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Seit 2014 hat der Gläubiger bei einer verspäteten Zahlung Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz von 40 Euro zusätzlich zum Ersatz des konkreten Verzugsschadens. Einzige Voraussetzung ist, dass der Schuldner kein Verbraucher ist. Da ein Arbeitgeber diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt, ist das Landesarbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass der pauschale Schadensersatz auch bei einer verspäteten Lohnzahlung fällig werden kann. Einen Grund für eine Ausnahme im Arbeitsrecht sah das Gericht nicht. Die Entscheidung ist auch im Zusammenhang mit der Einhaltung der Mindestlohnvorgaben von Bedeutung: Da ein gesetzlicher Anspruch auf den Mindestlohn besteht, gerät der Arbeitgeber bei einer Unterschreitung automatisch in Verzug, auch wenn er die im Arbeitsvertrag vereinbarten Zahlungen pünktlich leistet.