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Seit der Bundesfinanzhof 2013 über die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen in Bauträgerfällen entschieden hat, werden zahllose Fälle rückabgewickelt. Dass trotz einer Gesetzesänderung speziell für diese Konstellation längst noch nicht alle Fragen beantwortet sind, zeigt ein neues Urteil des Finanzgerichts Münster. Dort wollte der Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer mit der Jahreserklärung vom Finanzamt erstattet bekommen. Dieses verweigerte die Erstattung, weil die Umsatzsteuer noch nicht an die Baufirmen zurückgezahlt worden war, was nach der Gesetzesänderung aber erforderlich sei. Doch das Gericht sah das anders: Das Gesetz könne für sich genommen keine Umsatzsteuerschuld generieren, sondern nur eine bereits bestehende Schuld berichtigen. Wenn der Bauträger aber von vornherein keine Umsatzsteuer schuldet, greife die Berichtigungsvorschrift im Gesetz nicht ein.