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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Übersetzer nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er auch Übersetzungen in Sprachen anbietet, die er selbst nicht beherrscht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Übersetzungen von Subunternehmern oder von angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden. Auch die Tatsache, dass der Übersetzer die für sein Büro wichtigste Sprache selbst beherrscht, hat keine Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen. Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss die Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof einer Gesellschaft die Anerkennung als Freiberufler versagt, die ihren Kunden nicht nur Übersetzungen in von den Gesellschaftern beherrschten Sprachen liefert, sondern durch Zukauf von Fremdübersetzungen regelmäßig auch in anderen Sprachen Übersetzungen lieferte.