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Hessens Bauern bekommen steuerliche Erleichterungen zur Bewältigung von Frostschäden. Insbesondere können die Betroffenen bis zum 31. Juli 2017 Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen stellen. Auf Stundungszinsen sollen die Finanzämter nach einem Erlass des Landesfinanzministeriums in der Regel verzichten. Außerdem kommt bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein Erlass der Einkommensteuer in Betracht. Versicherungsleistungen für Ernteausfälle müssen bei buchführenden Land- und Forstwirten erst in dem Wirtschaftsjahr steuerlich erfasst werden, in dem die vernichtete oder geschädigte Ernte angefallen wäre.