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Eine unentgeltliche Betriebsübertragung ist ohne die Aufdeckung stiller Reserven möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine solche steuerneutrale Übertragung aber zusätzlich voraus, dass der alte Eigentümer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt und dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund eines Nießbrauchvorbehalts vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird. Das Finanzamt darf nach Meinung des Bundesfinanzhofs in so einem Fall von der Aufdeckung der stillen Reserven ausgehen. Eine Ausnahme lässt der Bundesfinanzhof nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu.