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Wenn der Tarifvertrag die Zahlung eines Nachteilsausgleichs für die zu erwartende Rentenkürzung bei Altersteilzeit vorsieht, darf der Arbeitgeber für diesen Nachteilsausgleich keine Rückstellung bilden. Das Finanzamt wollte in einem Streitfall lediglich keine volle Rückstellung bereits zu Beginn der Altersteilzeitverträge akzeptieren, sondern die Rückstellung über die Laufzeit der Verträge ratierlich wachsen lassen. Doch der Bundesfinanzhof hat die Bildung einer Rückstellung gleich komplett ausgeschlossen. Weil die Zahlung des Nachteilsausgleichs daran geknüpft ist, dass tatsächlich eine Rentenkürzung beim Arbeitnehmer erfolgt, sei die für eine Rückstellung notwendige wirtschaftliche Verursachung erst mit dieser Kürzung verwirklicht, meint der Bundesfinanzhof.