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Bei der Prüfung, ob die Freigrenze bei der Zinsschranke von 3 Mio. Euro überschritten ist, sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den Gewinn erhöht haben, mit dem Zinsaufwand des Unternehmens zu verrechnen. Dazu gehören nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten.