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Eine ursprünglich elektronisch übermittelte Rechnung oder Gutschrift ohne elektronische Signatur kann auch in Papierform berichtigt werden und damit rückwirkend den Vorsteuerabzug ermöglichen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht keinen Grund, unnötig hohe Hürden für eine Berichtigung zu errichten. Zwar stammt die Originalgutschrift im Streitfall aus einem Jahr, in dem eine elektronische Signatur für eine umsatzsteuerlich wirksame Rechnung noch verpflichtend war. Aber für das Gericht bestätigt die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung, dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen.