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Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft im Juli 2002 und das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vorschrift ist beim Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Die Verfassungsrichter halten es außerdem für mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar, dass eine Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus dem Verkauf des Mitunternehmeranteils dem verkaufenden Gesellschafter zufließt.