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Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als "kurze Zeit" angesehen. Daher gab es jahrelang Streit um die Frage, wie eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Januar zu behandeln ist, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt und sich damit die Fälligkeit auf den 11. oder 12. Januar verschiebt.
Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler hat die Auseinandersetzung letztes Jahr ein Ende gefunden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund dieses Urteils nun ihre Vorgaben zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben insbesondere in Hinsicht auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aktualisiert.
Kurze Zeit: Als kurze Zeit im Sinne des Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zahlung) müssen innerhalb des 10 Tages-Zeitraums vorliegen. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt daher außerhalb des Zeitraums, kann auch die Zahlung nicht dem anderen Kalenderjahr zugeordnet werden. Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.
USt-Vorauszahlung: Die Verwaltungsauffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden darf, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs überholt. In allen offenen Fällen ist daher eine USt-Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf ein Wochenende fällt. Die Verlängerung der gesetzlichen Frist auf den folgenden Werktag ist ohne Bedeutung.
Lastschrift: Wer dem Finanzamt eine Ermächtigung für den Lastschrifteinzug der USt-Vorauszahlungen erteilt hat, kann die Vorauszahlung grundsätzlich als zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt behandeln, sofern das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Das gilt unabhängig von der Widerrufsmöglichkeit für Lastschriften und dem tatsächlichen Termin, zu dem die Abbuchung durch das Finanzamt erfolgt. Durch Erteilung der Lastschriftermächtigung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hat der Steuerzahler nämlich alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg zum Fälligkeitstermin herbeizuführen. Daher ist eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene USt-Vorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.