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Für die Jahre 2014 bis 2018 hat die Finanzverwaltung umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen für Leistungen gewährt, die von gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun in Absprache mit den Ländern die Billigkeitsmaßnahmen bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.