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Bei fehlenden buch- und belegmäßigen Nachweisen, wie Speditions- oder Frachtpapieren, aus denen sich eine innergemeinschaftliche Beförderung und die UStIdNr. des Leistungsempfängers ergeben, liegt keine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Beförderung vor. Die als steuerfrei angeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind zu dokumentieren. Das bedeutet einen Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen. Die Eintragungen müssen jeweils zeitnah, also fortlaufend und unmittelbar nach der Durchführung des jeweiligen Transports erfolgen.