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Durch das Jahressteuergesetz 2007 haben sich zahlreiche Änderungen ergeben - unter anderem wurden auch die Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, erweitert. Das Bundesfinanzministerium weist diesbezüglich auf folgende Gesichtspunkte hin:
Wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht, ist der leistende Unternehmer der Steuerschuldner. Steuerpflichtig sind dabei alle Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung gehören. Darunter fallen Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, aber auch Nebenleistungen, wie zum Beispiel Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese vom Veranstalter zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung angeboten werden.
Wenn eine im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmen erbringt, und diese Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen, ist der leistende Unternehmer der Steuerschuldner.
Diese Änderungen sind für alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn für nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Umsätze schon vor dem 1. Januar 2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts gezahlt wurde.