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Verdeckter Preisnachlass im Neu- und Gebrauchtwagenhandel

Die Regelungen zum Tausch mit Baraufgabe gelten auch für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Regelungen zur Behandlung eines Tauschs mit Baraufgabe grundsätzlicher Art sind und sowohl für den Verkauf von Neuwagen als auch den von Gebrauchtwagen gelten. Nimmt beispielsweise ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrages eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor.

Zum Entgelt des Händlers gehört dann neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeuges. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert.

Genauso verhält es sich beim Verkauf eines Gebrauchtwagens. So sind jeweils die Vereinfachungsregelungen anzuwenden, wonach unter anderem bei der Ermittlung des gemeinen Werts ein Pauschalabschlag bis zu 15 % für Verkaufskosten anzuerkennen ist, falls das Fahrzeug innerhalb von drei Monaten seit Übernahme geliefert wird.

 
[mmk]
 
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