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Um Missverständnisse bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Krankentransporten auszuräumen, hat die Oberfinanzdirektion Hannover ausgeführt, wann welcher Steuersatz gilt. So sind ärztlich verordnete Krankenfahrten, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen ausgeführt werden, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln und unterliegen somit dem Regelsteuersatz.
Auch Krankenbeförderungen, die von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Sie können jedoch auch steuerfrei sein, wenn
die Voraussetzungen aus § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sind oder
die Krankenbeförderung mit einem besonders eingerichteten Fahrzeug erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug dauerhaft für die Krankenbeförderung eingerichtet ist, im Zeitpunkt des Krankentransports muss dies jedoch der Fall sein. Bei Fahrzeugen, die für eine anderweitige Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt - zum Beispiel mittels eines Fahrtenbuches - nachzuweisen.
Steuerpflichtige Krankentransporten können allerdings in zwei Fällen auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen:
Die Beförderung von Kranken wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen ist wie genehmigter Linienverkehr zu behandeln, wenn von den beförderten Personen ein Entgelt nicht zu entrichten ist.
Krankenbeförderungen mit Taxen, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt bzw. die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.