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Verspätungszuschlag auf die Umsatzsteuersondervorauszahlung

Auch wenn die Fristverlängerung für Unternehmen freiwillig ist, führt die verspätete Anmeldung oder Zahlung der Sondervorauszahlung zu einem Verspätungszuschlag.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Umsatzsteuersondervorauszahlung, mit der sich der Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat verlängert, eine Steueranmeldung ist. Wird die Sondervorauszahlung zu spät berechnet, angemeldet oder entrichtet, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, obwohl kein Unternehmen verpflichtet ist, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen.

Eine einmal beantragte Dauerfristverlängerung gilt nämlich so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten. Wer die Umsatzsteuersondervorauszahlung nicht zahlen will, muss seinen Antrag widerrufen.

 
[mmk]
 
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