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Bei Dauerschuldverhältnissen ist es nicht üblich, dass monatliche Abrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erfolgen. Es genügt, dass die Umsatzsteuer in der Vertragsurkunde gesondert ausgewiesen ist und die monatlichen Zahlungen durch Belege (Überweisungsaufträge) konkretisiert werden.
Eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Zur erforderlichen Konkretisierung der Leistung sollte in dem Überweisungsauftrag (oder in der Abbuchung) der Zahlungszeitraum angegeben werden, z.B. "Miete für Juli 2003". Achten Sie daher darauf, dass bei Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen die geänderte Leistung mit einem Umsatzsteuerausweis erfolgt!