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Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer auch dann bezahlt werden, wenn eine Rechnung ausgestellt wurde, die berechnete Leistung aber nicht erbracht wurde. Voraussetzung für eine Umsatzsteuerberichtigung ist, dass die Original-Rechnung noch im Jahr der Rechnungsstellung zurückgegeben oder storniert wird, ohne dass der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat.
Ist die Berichtigungsfrist bereits abgelaufen, so ist die Berichtigungsmöglichkeit in einem besonderen Billigkeitsverfahren zu prüfen. Voraussetzung ist jedoch, dass es nicht zu einem Vorsteuerabzug gekommen ist. Das muss Ihnen das Unternehmen bestätigen, das die Rechnung erhalten hat.