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Gemäß der neuen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs darf ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag nur dann berichtigt werden, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung des Steueraufkommens würde dann vorliegen, wenn eine Berichtigung der Steuer ohne den Nachweis des Ausstellers der Rechnung zugelassen würde, dass
der Rechnungsempfänger die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat;
ihm der Vorsteuerabzug versagt worden ist;
ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung oder Verrechnung der abgezogenen Vorsteuer rückgängig gemacht worden ist;
Damit hat sich der Bundesfinanzhof den Richtlinien der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst.