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Als Unternehmer sollten Sie es vermeiden, über ausgeführte Umsätze oder bei der Anforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen zum Vorsteuerabzug berechtigende Einzelrechnungen oder Einzelbelege zu erteilen und später in einer Gesamtabrechnung die Umsatzsteuer hierfür nochmals gesondert auszuweisen. In diesem Fall schulden nämlich Sie die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer.
In solchen Fällen sollen Sie nur noch eine Rechnung stellen - entweder in Form von Einzelrechnungen oder als eine Gesamtrechnung. Betroffen sind davon insbesondere Kurierdienste, Tankstellen, zahntechnische Labors, Bauunternehmen und Autovermieter sowie Kfz-Leasingunternehmen.