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Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis 200 DM wie zum Beispiel Taxiquittungen ist wie bei Fahrausweisen die Bezeichnung des Leistungsempfängers nicht vorgesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Unternehmer Leistungsempfänger gewesen ist. Vielmehr kann der Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht oder nicht exakt bezeichnet wird. Diese Regelung gilt sowohl für den Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren, als auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.