Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Steuervereinfachungsgesetz 2011 vor der Verabschiedung

Der Bundestag hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen und dabei einige Änderungen daran vorgenommen.

Am 9. Juni 2011 hat der Bundestag das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen und an den Bundesrat überwiesen. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden dabei noch zahlreiche Änderungen in das Gesetz aufgenommen, die hier für Sie zusammengefasst sind. Einen ausführlichen Beitrag mit allen durch das Gesetz vorgesehenen Änderungen im Steuerrecht lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben, sobald das Gesetz in seiner endgültigen Fassung vorliegt.

Krankheitskosten: Wegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die nicht mehr zwingend ein amtsärztliches Attest für den Abzug von Krankheitskosten vorsieht, wird nun im Gesetz festgeschrieben, wie der Nachweis zu erfolgen hat, damit die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen.

Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden vereinfacht.

Ehegattenbesteuerung: Statt der geplanten Tarifminderungsregelung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung eingeführt. Bei der Einzelveranlagung werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. demjenigen Ehepartner zugeordnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.

Kapitaleinkünfte: Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden zukünftig nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung für außergewöhnliche Belastungen und des Höchstbetrags für den Spendenabzug einbezogen.

Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.

Datenübermittlung: Bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten wird eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers vorgeschrieben.

Nicht in das Gesetz aufgenommen wurden unter anderem die Anträge, den seit fast 30 Jahren unveränderten Behindertenpauschbetrag anzuheben und auf Beherbergungsleistungen wieder den vollen Umsatzsteuersatz zu erheben. Jetzt muss dem Gesetz nur noch der Bundesrat zustimmen, der am 8. Juli 2011 über das Gesetz beraten will. Sicher ist die Verabschiedung des Gesetzes allerdings noch nicht: Die Länder stören sich vor allem an der geplanten zweijährigen Steuererklärung und an der Bagatellgrenze für verbindliche Auskünfte.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-23 wid-51 drtm-bns 2024-11-23