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Grundsätzlich besteht die Pflicht, die Abschreibung (AfA) auf ein Wirtschaftsgut in jedem Jahr vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die AfA auch in einem späteren Jahr nachgeholt werden, falls sie einmal pflichtwidrig unterlassen wurde. Das gilt allerdings nicht für ein Wirtschaftsgut, das erst verspätet als notwendiges Betriebsvermögen erfasst wird. In diesem Fall muss das Wirtschaftsgut nämlich gleich mit dem Wert eingebucht werden, den es zu diesem Zeitpunkt hätte, wenn die AfA von Anfang an ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre. Dass das nicht nur für Bilanzierer, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt, hat der Bundesfinanzhof jetzt ausdrücklich festgestellt.