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Änderungen für alle Steuerzahler

Der Jahreswechsel bringt steuerliche Entlastungen für Einkommensteuerzahler in erheblichem Umfang.

Belastungen sind in den allgemeinen Steueränderungen nicht zu finden. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt aber vom Einzelfall ab. Die folgenden Änderungen betreffen alle Steuerzahler:

Grundfreibetrag: Vor einem knappen Jahr wurde im zweiten Konjunkturpaket die Erhöhung des Grundfreibetrags (steuerfreies Existenzminimum) in zwei Stufen von jeweils 170 Euro festgeschrieben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt nun die zweite Anhebung. Der Grundfreibetrag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

Tarifeckwerte: Ebenfalls im zweiten Konjunkturpaket enthalten ist eine Anpassung der Steuertabelle zur Abmilderung der so genannten kalten Progression. Zum 1. Januar 2009 wurden die Eckwerte in der Berechnungsformel für die Einkommensteuer um jeweils 400 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2010 erfolgt noch eine Anhebung, diesmal jedoch um je 330 Euro.

Krankenversicherungsbeiträge: Ab 2010 werden die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehepartner und seine unterhaltsberechtigten Kinder für eine Krankenversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt. Abzugsfähig sind jedoch nur Beiträge, die einen Leistungsumfang analog dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau absichern. Insbesondere sind Prämien des 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben. Auch die Beiträge zu Pflegepflichtversicherungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, mit denen ein Versicherungsschutz finanziert wird, der über die medizinische Grundversorgung hinausgeht, zum Beispiel für Krankengeld, die Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Vorsorgeaufwendungen: Sonstige Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, können in der Regel nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Lediglich bis zu einer Grenze von 1.900 Euro (Selbstständige 2.800 Euro) ist der Abzug möglich, falls diese Grenze mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist. Außerdem gibt es für die nächsten zehn Jahre eine Günstigerprüfung für den Fall, dass der Sonderausgabenabzug nach altem Recht günstiger wäre.

Rürup-Renten: Der Sonderausgabenabzug für eine Rürup-Rente wird ab 2010 nur noch dann gewährt, wenn der Beitragszahler schriftlich einwilligt, dass der Anbieter die geleisteten Beiträge zusammen mit der Steueridentifikationsnummer des Beitragszahlers elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Außerdem wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ab 2010 ist daher, dass das Vertragsmuster von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern) zertifiziert ist.

 
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