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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. Das Finanzamt kann also die Pauschalen nicht mit der Begründung kürzen oder streichen, es sei ein geringer oder gar kein Mehraufwand entstanden. Es ist nicht danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Häufig berufen sich Finanzämter noch auf die vor 1996 bestehende Rechtslage und streichen Verpflegungspauschalen mit der Begründung, ihr Ansatz führe zu einer unzutreffenden Besteuerung.