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Der Unternehmer hatte ein Darlehen aufgenommen, welches als Dauerschuld behandelt wurde, daher wurde die Hälfte der Zinsen zur Berechnung der Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet. Das Darlehen war durch eine Ausfallbürgschaft einer Bürgschaftsbank abgesichert. Hierfür musste das Unternehmen jährlich eine Bürgschaftsgebühr entrichten. Das Finanzamt wollte die Avalgebühr den Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass eine Avalgebühr nicht als Dauerschuldzinsen behandelt werden kann. Eine Avalgebühr ist kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung, sie wird für die Sicherung des Darlehens gezahlt. Zudem wird die Avalgebühr nicht an den Kreditgeber, sondern an einen Dritten gezahlt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.