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Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, so ist der Leistungsempfänger verpflichtet, bei Auftragswerten von über 5.000 Euro von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % vorzunehmen. Der Steuerabzug wird vermieden, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.
Da die Freistellungsbescheinigungen in der Regel für 3 Jahre ausgestellt worden sind und die Bauabzugsteuer am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sind die ausgestellten Freistellungsbescheinigungen in den meisten Fällen mit Ablauf des vergangenen Jahres abgelaufen. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sollten daher prüfen, ob die ihnen vorliegenden Freistellungsbescheinigungen noch gültig sind.