Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Geschäftswagen für Freiberufler

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Freiberufler und Kleingewerbetreibende ihren Geschäftswagen jetzt auch dann als Betriebsvermögen behandeln, wenn die berufliche Nutzung unter 50 % liegt.

Früher war es nicht möglich, dass Freiberufler und kleine Unternehmer, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, einen Geschäftswagen als Betriebsvermögen behandelten, wenn die betriebliche Nutzung unter 50 % lag. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. So genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen ist nur dann ausgeschlossen, wenn die betriebliche Nutzung geringfügig ist. Als geringfügig wird eine betriebliche Nutzung von unter 10 % angesehen. Somit kann ein Geschäftswagen bei einer betrieblichen Nutzung von unter 50 % bis zu einer Nutzung von 10 % als Betriebsvermögen mit dem entsprechenden Betriebsausgabenabzug behandelt werden.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-23 wid-51 drtm-bns 2024-11-23