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Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf kann ein Unternehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht die Werbungskosten ansetzen, die ein Arbeitnehmer geltend machen könnte. Für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist die Nutzungsentnahme für Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach den gesetzlichen Pauschalierungsvorschriften zu ermitteln, einerlei, wie hoch der verbleibende Betriebsausgabenabzug ist.
In dem Fall, den das Finanzgericht zu entscheiden hatte, verblieb ein Betriebsausgabenabzug von 296,11 DM. Ein Arbeitnehmer hätte 10.920 DM steuerlich geltend machen können. Diese unterschiedliche Behandlung ist nach Auffassung des Gerichts gewollt, der Werbungskostenabzug für Fahrten von Arbeitnehmern ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Im Übrigen könnten sich die Pauschalen auch einmal zugunsten des Unternehmers auswirken.