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Jeder Arbeitnehmer erhält für seine arbeitsbedingten Kosten den Arbeitnehmerpauschbetrag angerechnet, falls er keine höheren Kosten nachweist. Als selbstständiger Unternehmer wiederum können Sie Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Schwierig wird es, wenn sich Betriebsausgaben und Werbungskosten bei gleichzeitiger Tätigkeit als Arbeitnehmer und als Selbstständiger im selben Gebiet überschneiden.
Das Finanzgericht Köln ist der Ansicht, dass der Werbungskostenpauschbetrag nicht neben gleichartigen Betriebsausgaben für eine vergleichbare Tätigkeit geltend gemacht werden kann. Sie müssen also damit rechnen, dass Ihnen das Finanzamt den Werbungskostenpauschbetrag kürzt oder streicht, wenn Sie gleichzeitig Arbeitnehmer und selbstständiger Unternehmer sind.
Die Richter begründen die Kürzung damit, dass nur die Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, die spezifisch für die nichtselbständige Tätigkeit sind. Es könne nicht sein, dass die Werbungskosten und Betriebsausgaben identisch sind, sodass letztlich eine steuerliche Doppelentlastung eintritt. Welche Aufwendungen spezifisch sind, soll letztlich durch eine Schätzung ermittelt werden.