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Umzugskosten können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Umzug beinahe ausschließlich arbeitsbedingt durchgeführt wird. Wenn der Umzug nicht auf einem Wechsel der Arbeitsstätte beruht, kommt auch eine deutliche Verkürzung der Fahrzeit in Betracht. Die Finanzverwaltung verlangt dazu üblicherweise eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde pro Tag.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg lässt jetzt aber bereits eine Fahrzeitverkürzung von weniger als einer Stunde ausreichen, wenn zusätzliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ersichtlich sind. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, wenn sich gleichzeitig die Arbeitsbedingungen für den anderen Ehegatten verschlechtern. Die Verkürzung des Arbeitsweges von 18 auf 2 Kilometer genügte denn auch den Richtern angesichts der Fahrzeitersparnis von 46 Minuten täglich. Da die Klägerin im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses tätig ist und unter Umständen mehrmals täglich zur Arbeit fahren muss, lag für die Richter eine ausreichende Verbesserung der Arbeitsbedingungen vor, um den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten abzunicken.