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Die Entfernungspauschale ist eine steuerliche Pauschalisierungsregelung, die alle Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz berücksichtigen soll. Pech hat deshalb derjenige, der wegen atypischer Arbeitszeiten mehrmals täglich zur Arbeit fahren muss, denn diese zusätzlichen Aufwendungen bleiben unberücksichtigt.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt wies daher auch die Klage einer Opernchorsängerin ab. Sie muss regelmäßig sowohl vormittags zu Proben als auch abends zur Aufführung erscheinen und vor jeder Aufführung eine Ruhezeit von mindestens fünf Stunden einhalten. Also muss sie zweimal täglich zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz pendeln. Daher berief sich die Sängerin auf eine Diskriminierung gegenüber normalen Arbeitnehmern und machte die doppelte Entfernungspauschale geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Gericht akzeptierten das jedoch nicht.