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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine abgeschlossene Wohnung, die Sie erworben haben, ihre Eigenschaft als selbstständig angeschafftes Förderobjekt nicht durch die anschließende Verbindung mit einer anderen Wohnung verliert. Vielmehr stellt sich die Verbindung als Vergrößerung der angeschafften Wohnung dar, die auch danach eine insgesamt geschlossene Wohneinheit im Sinne des Gesetzes bildet. Sie behalten damit Ihren Anspruch auf die Gewährung der Eigenheimzulage.